
Steuererklärung für Rentner
Wer Rente bezieht, kann sich bei der Steuererklärung von der VLH helfen lassen und so ganz entspannt das optimale Steuerergebnis rausholen.
Wir sichern Rentnerinnen und Rentner alle Steuervorteile, die ihnen zustehen.
Häufige Fragen zur Rentensteuer
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Eine Steuererklärung ist nötig, wenn der steuerpflichtige Rentenanteil den Grundfreibetrag übersteigt. Aktuell liegt dieser bei 11.604 Euro (Alleinstehende) bzw. 23.208 Euro (Verheiratete). Den steuerpflichtigen Rentenanteil finden Sie in der Rentenbezugsmitteilung. Diese müssen Sie bei Deutschen Rentenversicherung beantragen.
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Wenn Rentner/innen keine Steuererklärung abgeben, obwohl sie dazu verpflichtet sind, dann bekommen Sie Post vom Finanzamt und müssen mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro verspäteten Monat. Regieren sie auf den Brief vom Finanzamt nicht, kann es sogar zu einem Zwangsgeld kommen.
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Der steuerpflichtige Teil der Rente hängt vom Rentenbeginn ab. Bei Rentenbeginn im Jahr 2024 sind beispielsweise 84 Prozent der Rente steuerpflichtig. Der restliche Teil, der sogenannte Rentenfreibetrag, bleibt steuerfrei. Wichtig: Der einmal für Sie ermittelte Rentenfreibetrag bleibt in den Folgejahren unverändert – auch wenn die Rente durch Rentenanpassungen steigt.
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Neben allen Renten, die sie eventuell bekommen (Altersrente, Witwenrente, Betriebsrente, privater Rente oder Renten aus dem Ausland), müssen Rentner/innen auch alle weiteren Einkünfte wie Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung in die Steuererklärung eintragen. Gehen Sie einem Minijob nach, wird dieser in der Regel pauschal von Ihrem Arbeitgeber versteuert und muss nicht mehr in Ihrer Steuererklärung erwähnt werden.
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Für Rentner/innen gelten dieselben Absetzungsmöglichkeiten wie für alle anderen Steuerzahler/innen. Das heißt: Sonderausgaben, wie Versicherungsbeiträge oder Spenden, können Sie in die Steuererklärung eintragen, ebenso Krankheitskosten, Handwerkerleistungen oder die Kosten für die Haushaltshilfe - wenn Sie diese selbst bezahlt haben. Sogar Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Rente entstehen, dürfen Sie geltend machen. Werden keine Werbungskosten angegeben, wird ein Pauschbetrag von 102 Euro für Werbungskosten anerkannt.
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Wenn Sie als Rentner/in über 64 Jahre alt sind und sich über die Renten und Pensionen hinaus etwas dazu verdienen oder Einkünfte aus Kapitalerträgen oder Vermietung haben, können Sie den sogenannten Altersentlastungsbetrag nutzen. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist abhängig vom Geburtsjahr und liegt 2024 bei 13,6 Prozent der begünstigten Einkünfte, maximal aber bei einem Höchstbetrag von 646 Euro.
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Das Online-Portal ELSTER bietet mit „einfachELSTER“ einen Service speziell für Rentnerinnen und Rentner sowie für Pensionärinnen und Pensionäre, ihre Einkommensteuererklärung einfach und schnell abzugeben. Elektronische Bescheinigungen wie zum Beispiel die Rentenbezugsmitteilung liegt dem Finanzamt vor und wird automatisch berücksichtigt. Sie müssen diese daher nicht eintragen. Rentner/innen benötigen zur Registrierung ihre steuerliche Identifikationsnummer, Geburtsdatum, eine inländische Meldeadresse und eine inländische Kontoverbindung.
Wer zusätzliche Einkünfte zum Beispiel aus Vermietung oder einem Gewerbe hat, kann die vereinfachte Steuererklärung für Rentner/innen nicht nutzen.
Wussten Sie, dass
Rentnerinnen und Rentner bei Vorlage des Rentenausweises und des VLH-Rentnergutscheins keine Aufnahmegebühr bei uns zahlen?
Steuern machen mit der VLH
Ihre Vorteile mit der VLH
- Sicherheit
- Ihre Einkommensteuererklärung wird von Steuerexpertinnen und -experten erstellt und geprüft.
- Persönliche Beratung
- Bei Fragen zur Einkommensteuer ist Ihre VLH-Beratungsstelle für Sie da – ohne Zusatzkosten.
- Zeit sparen
- Gönnen Sie sich mehr Zeit für schönere Dinge – wir kümmern uns um Ihre Steuererklärung.
Warum unsere Mitglieder der VLH vertrauen
Unsere Mitglieder teilen ihre ehrlichen Meinungen darüber, warum sie sich für die VLH entschieden haben.
Was Rentner bei der Steuererklärung beachten müssen:
Nicht jede Rentnerin und jeder Rentner muss eine Steuererklärung abgeben, aber wenn im Juli die Renten erhöht werden, könnten Sie dazu gehören. Steigt der steuerpflichtige Teil Ihrer Jahresbruttorente nämlich über den Grundfreibetrag, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Dafür müssen Sie nicht nur Ihren Rentenfreibetrag kennen, sondern auch alle absetzbaren Kosten. Denn nur, weil Sie nun eine Steuererklärung abgeben müssen, heißt das nicht, dass Sie auch Steuern nachzahlen werden. Mit zum Beispiel Krankheitskosten, Ausgaben für die Haushaltshilfe, Handwerkerrechnungen und Spenden, können Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen reduzieren.
Noch komplizierter wird es, wenn Sie eine Rente aus dem Ausland beziehen, nebenbei weiterarbeiten, hohe Kapitalerträge haben oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhalten. In diesen Fällen können Sie nicht mehr die vereinfache Steuererklärung für Renten und Pensionen nutzen, sondern müssen eine normale Steuererklärung abgeben. Ein sicherer Umgang mit den Anlagen R, R-AV / bAV, R-AUS, KAP und V ist hier von Vorteil und garantiert, dass Sie keine Einnahmen und Ausgaben vergessen. Und wenn Sie über 64 Jahre alt sind, sollten Sie den Altersentlastungsbetrag nutzen, um kein Geld zu verschenken.
Unterstützung bei der Steuererklärung
Glossar: Steuerbegriffe für Rentnerinnen und Rentner
Altersentlastungsbetrag
Wenn Sie als Rentner/in über 64 Jahre alt sind und sich noch etwas dazuverdienen oder Einkünfte aus Kapitalerträgen oder Vermietung haben, können Sie den sogenannten Altersentlastungsbetrag nutzen. Wie hoch der Altersentlastungsbetrag ist, hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.
Behinderten-Pauschbetrag
Menschen mit einer Behinderung können den Behinderten-Pauschbetrag nutzen. Dieser soll "typische" Kosten, die eventuell für Hilfe bei den gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens entstehen, abdecken. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem GdB und den zusätzlichen Merkzeichen.
Erwerbsminderungsrente
Wer aus gesundheitlichen Gründen weniger als sechs Stunden arbeitet, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Diese ist anteilig steuerpflichtig.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Ob Putzkraft oder Hausmeisterservice – beschäftigen Sie in Ihrem privaten Haushalt jemanden, der oder die Ihnen hilft, können Sie diese als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung angeben. Dafür müssen Sie die Rechnung oder das Minijobgehalt allerdings überweisen, Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Hinzuverdienstgrenze
Rentner/innen dürfen neben der Rente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass dadurch die Rente gekürzt wird. Das gilt seit dem 1. Januar 2023 auch für Frührentner/innen. Bei einer Erwerbsminderungsrente oder Witwenrente gibt es die Hinzuverdienstgrenze allerdings nach wie vor.
Krankheitskosten
Die Krankheitskosten beziehungsweise Gesundheitskosten, auf denen Sie als Versicherte/r sitzen bleiben, können Sie als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das gilt allerdings nur für ärztlich verordnete Maßnahmen und Medikamente. Wie das geht, erklärt unser Artikel: Krankheitskosten: Was Sie wie von der Steuer absetzen können
Nebenjob und Rente
„Normale“ Altersrentner/innen und Frührentner/innen dürfen neben der Rente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass dadurch die Rente gekürzt wird. Wird Ihr Nebenjob nicht als Minijob pauschal besteuert, müssen Sie Ihr Einkommen, das über dem Grundfreibetrag liegt, allerdings ganz normal versteuern.
Pflegedienstleistungen
Erfolgt die Pflege zu Hause, können die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistung in die Steuererklärung eingetragen werden. Alternativ kann man diese auch als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn das steuerliche günstiger ist.
Rentenfreibetrag
Der Rentenfreibetrag ist individuell und wird zum Rentenbeginn festgelegt. Er senkt die Steuerlast, indem er einen festen Teil der Rente dauerhaft steuerfrei stellt. Der Rentenfreibetrag gilt ausschließlich für die gesetzliche Rente.
Sonderausgaben
Sonderausgaben sind private Ausgaben, die man von den gesamten Einkünften abziehen darf, um Steuern zu sparen. Dazu zählen zum einen die Vorsorgeaufwendungen, wie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Haftpflichtversicherung, zum anderen die anderen Sonderausgaben, wie zum Beispiel die Kirchensteuer oder Spenden an wohltätige Organisationen.
Spenden
Spenden an eine wohltätige Organisation – wie zum Beispiel einen gemeinnützigen Verein – sind als Sonderausgaben von der Steuer absetzbar. Bei Spenden bis 300 Euro und bei einem Katastrophenerlass reicht ein „vereinfachter Nachweis“, zum Beispiel ein Ausdruck vom Zahlungsbeleg oder der Überweisung.
Vorauszahlung
Auch Rentner/innen können zur vierteljährlichen Steuervorauszahlung verpflichtet werden. Das passiert aber nur, wenn im Vorjahr eine Steuernachzahlung von mehr als 400 Euro fällig war. Besonders häufig trifft das Menschen im ersten vollen Jahr des Rentenbezugs.
Werbungskosten
Auch Rentner und Rentnerinnen können Werbungskosten absetzen. Das können zum Beispiel Gewerkschaftsbeiträge oder Kosten einer Rentenberatung sein. Die Werbungskostenpauschale für Rentner/innen liegt bei 102 Euro.
Witwenrente
Sie haben Anspruch auf Witwenrente, wenn der verstorbene Ehe- oder Lebenspartner mindestens fünf Jahre rentenversichert war oder bereits Rente bezog. Die Rente muss per Formular bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Die Höhe hängt davon ab, ob man die kleine oder große Witwenrente erhält.
Zusatzeinkünfte
Haben Sie neben der gesetzlichen Rente noch Zusatzeinkünfte, zum Beispiel aus einer privaten Rentenversicherung, Mieteinkünfte und Kapitalerträge, dann müssen Sie diese auch in Ihre Steuererklärung eintragen. Entscheidend ist, ob Sie mit Ihrem zu versteuernden Einkommen am Ende über dem Grundfreibetrag liegen. Wenn ja, müssen Sie als Rentner/in Steuern nachzahlen und mit Vorauszahlungen rechnen.